SATZUNG

Satzung vom 12. März 1998
in der Fassung vom 7.März 2000
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Rudolf-Bultmann-Gesellschaft für Hermeneutische Theologie“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt die Gesellschaft den Zusatz „e.V.“.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Marburg/Lahn.
(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zielsetzung der Rudolf-Bultmann-Gesellschaft

(1) Die Rudolf-Bultmann-Gesellschaft für Hermeneutische Theologie verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck, Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Theologie zu fördern. In Aufnahme und Weiterführung der theologischen Arbeit Rudolf Bultmanns setzt sie sich das Ziel, hermeneutische Theologie zu fördern, die in der Einheit der theologischen Disziplinen und im Gespräch mit der Philosophie die geschichtlichen Verstehensbedingungen und die Gegenwartsbedeutung des biblischen Zeugnisses bedenkt.
(2) Die Rudolf-Bultmann-Gesellschaft erfüllt ihre Zwecke insbesondere dadurch, daß sie
a) regelmäßig wissenschaftliche Tagungen veranstaltet, zu denen öffentlich eingeladen wird
b) die Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Tagungen in angemessener Weise veröffentlicht
c) sich an der wissenschaftlichen Auswertung von Werk und Nachlaß Rudolf Bultmanns beteiligt und die dabei gewonnenen Ergebnisse zeitnah veröffentlicht
d) den wissenschaftlichen Nachwuchs insbesondere durch die Einladung zu ihren Tagungen unterstützt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Rudolf-Bultmann-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Rudolf-Bultmann-Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder der Rudolf-Bultmann-Gesellschaft erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Rudolf-Bultmann-Gesellschaft weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Rudolf-Bultmann-Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder der Rudolf-Bultmann-Gesellschaft für Hermeneutische Theologie können alle Personen werden, die die in § 2 genannten Ziele der Gesellschaft unterstützzen. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt (§ 7 Abs. 2 Buchst. c).
(2) Als fördernde Mitglieder der Rudolf-Bultmann-Gesellschaft können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Zielsetzung der Gesellschaft (§ 2) bejahen und die Arbeit der Gesellschaft durch finanzielle Zuwendungen oder in sonstiger Weise regelmäßig unterstützen.

§ 5 Aufnahmeverfahren

Die Aufnahme in die Rudolf-Bultmann-Gesellschaft für Hermeneutische Theologie erfolgt auf eigenen schriftlichen Antrag und wird durch den Vorstand beschlossen.

§ 6 Organe der Rudolf-Bultmann-Gesellschaft für Hermeneutische Theologie

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentlichen Mitglieder der Rudolf-Bultmann-Gesellschaft bilden die Mitgliederversammlung. In der Versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Wahl des Vorstands
b) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
(3) In Angelegenheiten, die die Durchführung der wissenschaftlichen Tagungen (§ 2 Abs. 2 Buchst. a) betreffen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen.
(4) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Einberufung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre, jedenfalls aber im Zusammenhang der in § 2 Abs. 2 Buchst. a) genannten wissenschaftlichen Tagungen einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder es verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einer vom Vorstand dazu beauftragten Person geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sind weniger anwesend, kann die Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder die Beschlußfähigkeit erklären. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlußfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name der die Versammlung leitenden Person, Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder, Tagesordnung, Wortlaut der gefaßten Beschlüsse, einschließlich der einzelnen Abstimmungsergebnisse und der Art der Abstimmung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nach Beendigung der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstands fort.
(2) Der Vorstand leitet die Gesellschaft. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und drei Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungen werden von der bzw. dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der bzw. dem Vorsitzenden und von der das Protokoll führenden Person zu unterzeichnen ist.
(5) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) fassen.
(6) Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Beide sind jeweils einzeln ermächtigt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Im Innenverhältnis soll die bzw. der stellvertretende Vorsitzende nur nach Absprache mit der bzw. dem Vorsitzenden tätig werden.

§ 10 Austritt

Der Austritt aus der Rudolf-Bultmann-Gesellschaft für Hermeneutische Theologie, der jederzeit möglich ist, muß in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für das laufende Geschäftsjahr bleibt die Beitragspflicht bestehen.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft

Im Falle der Auflösung der Rudolf-Bultmann-Gesellschaft für Hermeneutische Theologie oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der Theologischen Fakultät der Philipps-Universität Marburg zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Theologie zu verwenden hat. Vor Durchführung des Beschlusses ist dieser dem Finanzamt mitzuteilen. Eine Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen an die Mitglieder erfolgt nicht.

§ 12 Übergangsregelungen

(1) Die Mitgliedschaft in der Rudolf-Bultmann-Gesellschaft für Hermeneutische Theologie wird allen Personen angeboten, die zu den ständigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Tagungen des bisherigen „Theologischen Arbeitskreises ‘Alte Marburger’“ gehören. Nach der Konstituierung der Gesellschaft wird im übrigen das in § 4 geregelte Verfahren angewandt.
(2) Abweichend von § 9 (1) ist der Vorstand spätestens im Jahre 1999 neu zu wählen.

Marburg, den 12. März 1998 (zuletzt geändert am 7. März 2000)